Clubsatzung Buckskinner Otze e.V.

 

§1 : Name und Zweck des Clubs:

 

Unter dem Namen " Wells - Fargo – Club Otze " wurde am 27 Januar 1972 der Western Club gegründet.

 

Die juristische Trägerin des Namens, die " Wells, Fargo & Company ", San Franzisko, Kalifornien, erteilte mit dem Schreiben vom 14.1.1972 die Genehmigung zur Führung des Namens " Wells – Fargo – Club Otze e.V. ".

 

Der Club hat sich zum Ziel gesetzt, den historischen Beitrag der " Wells – Fargo & Company " bei der Erschließung des Westens Nordamerikas zu erforschen, die zeitgenössischen Bräuche zu pflegen und bei Zusammenkünften der Anhänger der Westernvereine im Rahmen des Western – Bundes e.V. zu vertreten.

 

Die Wells Fargo Bank, San Franzisko, hat die Unterstützung der Forschung und Pflege des Brauchtums durch den Wells Fargo Bank history Room zugesagt.

 

Der Sitz des Clubs ist Otze.

 

Der Club ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2 : Mitgliedschaft:

 

Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene, männliche oder weibliche Person werden, sofern sie sich zum Zweck des Clubs bekennt.

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Jedes neue Mitglied obliegt einer Probezeit von 1 Jahr und erhält nach Ablauf derselben volles Stimm – und Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder unterliegen nicht der Versammlungspflicht und haben kein Stimm – oder Wahlrecht. Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Clubsatzung.

 

§ 3 : Erlöschen der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder unter Angabe der Gründe schriftlich zu erklären und kann jeweils nur zum Schluß eines Kalenderjahres gewährt werden.

 

Mitgliedsbeiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

 

Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden:

 

Wenn es mit Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist,

 

Wenn es dreimal hintereinander unentschuldigt von den Pflichtversammlungen des Clubs ferngeblieben ist,

 

wenn es sich wiederholt einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung gegenüber dem Club oder dem Clubzweck schuldig gemacht hat und wenn es Vorsätzlich oder fahrlässig gegen die jeweiligen Bestimmungen auf Schießständen oder die Gesetze und Bestimmungen über den Gebrauch von Schußwaffen auch außerhalb der Tätigkeit im Zweckbereich des Clubs verstößt.

 

Bei Bekanntwerden von Verstößen wie unter § 3 Abs. d ) erfolgt Einleitung von strafrechtlicher Verfolgung durch den erweiterten Vorstand.

 

Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand durch

 

Mehrheitsbeschluß, bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende

 

§ 4 : Mitgliedsbeiträge:

 

Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jeweils durch die Jahreshauptversammlung unter Berücksichtigung der Geschäftslage neu festgesetzt. Der Beitrag gilt als Halbjahresbeitrag und ist im voraus zu bezahlen.

 

In Härtefällen hat der Vorstand das Recht, gemeinsam mit dem jeweiligen Kassierer und Schriftführer den Beitrag und die Aufnahmegebühr zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Vorstand muß die Versammlung von der Entscheidung unterrichten.

 

§ 5 : Vorstand:

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils bis auf Widerruf gewählt.

 

Der Vorstand i.S. des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dieser Vorstand vertritt den Club nach außen hin. Als Helfer stehen ihm ein Schriftführer und ein Kassierer zur Verfügung.

 

Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Clubs; er setzt insbesondere Pflichtveranstaltungen fest, an denen die Mitglieder teilzunehmen haben.

 

Der Vorstand beruft die Generalversammlung ein.

 

§ 6 : Mitgliederversammlung:

 

Die Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen wenn:

 

ein Vorstandsmitglied ausscheidet wenn mindestens drei Anträge seitens der Mitglieder vorliegen.

 

Die Generalversammlung dient zur Neuwahl des Vorstandes und kann jederzeit neu einberufen werden. Die Generalversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit während seiner Amtszeit entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im letzten Monat eines Jahres statt. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des Kassierers entgegen.

 

Weiter finden in einem von der Generalversammlung festgesetzten Turnus Versammlungen statt, um die laufenden Angelegenheiten zu regeln. Mit der Einberufung der vorgenannten Versammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, zur Tagesordnung Anträge zu Stellen. Sämtliche Versammlungen fassen Ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

 

Alle Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Versammlung und der gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und zu den Akten zu nehmen. Die Teilnahme an der Versammlung ist Pflicht eines jeden Mitgliedes. Befreiung von der Teilnahme gibt es nur in Ausnahmefällen.

 

§ 7 : Auflösung des Clubs:

 

Hierüber entscheidet ausschließlich die Generalversammlung. Die Auflösung des Clubs bedarf einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der Auflösungsbeschluß hat gleichzeitig über die Verwendung des Clubvermögens zu bestimmen.

 

§ 8 : Satzungsänderung:

 

Über die Satzungsänderung beschließt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Von jeder Satzungsänderung ist dem Registeramt durch den Vorstand Kenntnis zu geben.

 

§ 9 : Haftung:

 

Der Vorstand lehnt den Mitgliedern gegenüber jede Haftung für Personen -, Sach - und Vermögensschäden, die vor, während oder nach einer Teilnahme an Club - und Bundesveranstaltungen eintreten, ab. Die Teilnahme erfolgt in jeder Hinsicht auf eigenes Risiko. Die Mitglieder verzichten durch die Mitgliedschaft auf die Anrufung der Ordentlichen Gerichte sowie auf jedes Recht des Vorgehens und Rückgriffe auf den Vorstand und gegen den Western – Bund e. V. hinsichtlich jeden Schaden, der in Zusammenhang mit der Veranstaltung entsteht.

 

§ 10:

 

Dem Club gehört eine Schießsparte an, deren Mitglieder sich mit dem Umgang und Gebrauch historischer Waffen beschäftigen und einen Sprengstofferlaubnisschein besitzen.

 

Der Gebrauch der Waffen ist nur auf staatlich geprüften Schießständen genehmigt. Die Gruppe nimmt an regelmäßigen Vergleichsschießen auf staatlich geprüften Schießständen teil.